PolyAsset - Informationen für MitgliederDas Kollektivanlagengesetz (KAG) sieht für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen (zum Beispiel Fondsanteile, ETF's) eine Bewilligungspflicht vor. Es ist jedermann bei Strafe untersagt, ohne Bewilligung (als Vertriebsträger) öffentlich für Kollektivanlagen Werbung zu betreiben (Art. 148 Abs. 1 Bst. d KAG). Als unerlaubte öffentliche Werbung gilt auch die Verwendung von kollektiven Kapitalanlagen als Anlagemittel im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages. Dies gilt - nach Ablauf der Übergangsfrist - seit dem 1. Oktober 2009. Nicht unter diese Regelung fallen strukturierte Produkte, die nach Art. 5 KAG und Art. 4 KKV zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Vermögensverwalter im Rahmen der Ausführung seines Auftrags keine kollektiven Kapitalanlagen einsetzen kann, ohne gegen die Strafbestimmung des KAG zu verstossen. Die FINMA hält folgendes fest (RS 2008/8 Rz9): "Jede Art von Werbung, die sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG sowie Art. 6 Abs. 2 KKV richtet, gilt als öffentlich." Eine Alternative findet sich demnach in Artikel 6 Absatz 2 KKV wo in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 KAG bestimmt wird:
2Anlegerinnen und Anleger, die mit einem
unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin
einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gelten
als qualifiziert, sofern:
Für Vermögensverwalter, die sich genehmigten Standesregeln unterstellen, fallen deshalb verschiedene Restriktionen weg. Sie können in Ausführung ihres Vermögensverwaltungsauftrags für ihre Kunden kollektive Kapitalanlagen (auch nicht bewilligte, die zum Vertrieb in der Schweiz nicht zugelassen sind) verwenden, ohne dass dies als öffentliche Werbung gilt. Keine Bewilligungspflicht als Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 KAG entsteht beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG und Art. 6 KKV. Die Unterstellung unter die Standesregeln erfolgt freiwillig. Es bedarf hierzu einer besonderen Unterstellungserklärung. Mit den Standesregeln wird der Vermögensverwalter verpflichtet, uneingeschränkt die Interessen seiner Kunden zu wahren. Die Einhaltung der Standesregeln wird jährlich überprüft. Bei Verstössen gilt das Sanktionssystem der SRO.
Links:
Unterstellung unter die StandesregelnMitglieder der SRO PolyReg können sich den Standesregeln unterstellen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
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