Häufig gestellte Fragen
Praxis der SRO PolyReg in Arbeitsprozessen und Verfahrensweisen
Zürich, 31. August 2009
Herzlichen Dank für Ihr Interesse an der SRO PolyReg!
In der folgenden Übersicht finden Sie Antworten zu oft gestellten Fragen
rund um die Erlangung der Vereinsmitgliedschaft sowie um Rechte und
Pflichten der Vereinsmitglieder der SRO PolyReg.
Im Sinne einer Wegleitung dient sie deshalb sowohl künftigen, als auch
bestehenden Mitgliedern in der effizienten und reibungslosen Abwicklung des
Vereinsalltags. Die Übersicht konkretisiert Bestimmungen der Statuten und
des Reglements und legt zugleich die Praxis der SRO PolyReg (und des
Schiedsgerichts) in Fragen des Vereinsalltags dar. Ergänzend sind zudem Fragen um die Unterstellung unter die
PolyReg Standesregeln für Vermögensverwalter in den Fragenkatalog
eingebaut. Die Liste wird periodisch aktualisiert.
Freundliche Grüsse
Matthias Schaad, Geschäftsführer
Inhaltsverzeichnis:
A. Vorfragen / Öffentlichkeit
- Wo finden sich Angaben über die der SRO PolyReg
angeschlossenen Mitglieder? Gibt es eine im Internet ersichtliche
Mitgliedschaftsliste?
- Wo finden sich Angaben über die standesregulierten
Vermögensverwalter der SRO PolyReg (PolyAsset-Vermögensverwalter)? Gibt
es eine im Internet ersichtliche Liste dieser
Vermögensverwalter?
- Erteilt die SRO PolyReg Auskünfte über ihre
Mitglieder, beispielsweise über Sanktionsverfahren und
dergleichen?
- Was ist die SRO PolyReg und für was ist sie
zuständig?
B. SRO PolyReg: Anforderungen an die
Mitgliedschaft
- Wem steht die Mitgliedschaft in der SRO PolyReg
offen?
- Wann bin ich Finanzintermediär? Wie kann ich
erfahren, ob meine Tätigkeit dem GwG unterstellt ist?
- Welche weiteren Anforderungen werden an die
Mitglieder gestellt?
- Ich bin zwar nicht als Finanzintermediär
tätig, könnte mir jedoch vorstellen, zu gegebener Zeit eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Kann ich mich vorsorglich
bereits der SRO PolyReg anschliessen?
- Ich bin zwar nur als Berater tätig, meine
Geschäftspartner verlangen von mir jedoch, bei einer SRO angeschlossen zu
sein. Kann ich mich unter diesen Voraussetzungen der SRO PolyReg
anschliessen?
- Ich lebe im Ausland (beispielsweise in
Deutschland) und bin Eigentümer einer Gesellschaft mit Sitz in der
Schweiz, die hier unterstellungspflichtige Finanzdienstleistungen
erbringt. Von Zeit zu Zeit reise ich ein und beaufsichtige den meinen
Anweisungen folgenden Geschäftsführer in der Schweiz, der sich um die
Administration und die Kundenkorrespondenz kümmert, während ich für die
Entscheide bezüglich der Kundentransaktionen zuständig bin. Kann ich mich
unter diesen Voraussetzungen der SRO PolyReg anschliessen?
C. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung
- Ich/meine Gesellschaft bin/ist als
Vermögensverwalter tätig. Muss ich mich/meine Gesellschaft den
Standesregeln der SRO PolyReg unterstellen?
- Ich/meine Gesellschaft unterstellt sich den
Standesregeln der SRO PolyReg, muss dafür erhöhten Anforderungen genügen
und trägt zusätzliche Kosten. Wird dies meinen (zukünftigen) Kunden auch
ersichtlich? Gibt es ein (Qualitäts-)label?
- Ich will mich/meine Gesellschaft als
Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg unterstellen. Welche
Bedingungen muss ich erfüllen?
- Zu welchem Zeitpunkt kann ich mich/meine
Gesellschaft als Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg
unterstellen?
D. SRO PolyReg: Aufnahmeverfahren
- Wie verläuft das Aufnahmeverfahren der SRO
PolyReg?
- Wie lange dauert das Aufnahmeverfahren?
- Gibt es ein Expressverfahren?
- Kann ich den Aufnahmeprozess beschleunigen, indem
ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO PolyReg vorstellig
werde?
- Was kostet eine Mitgliedschaft bei der SRO
PolyReg?
- Wer wird bei der Beitragseinstufung alles
mitgezählt?
- Mit welchen weiteren Kosten ist zu
rechnen?
E. Fragen zum PolyReg-Aufnahmegesuch
- Was ist eine Referenz? Wer kann sie
ausstellen?
- Welche GwG-Funktionen kennt die SRO PolyReg? Warum
sind die Funktionen personell zu besetzen? Welche Anforderungen werden an
die Funktionsträger gestellt?
- Können die GwG-Funktionen mit ein und derselben
Person besetzt werden?
- Welche Dokumentationsanforderungen werden an
Organe, Mitglieder der Geschäftsleitung, Führungspersonen und
Zeichnungsberechtigte gestellt?
- Die Jahresrechnung meiner Gesellschaft wird nicht
von einer Revisionsstelle geprüft. Ist das zulässig und ergeben sich für
die SRO PolyReg daraus Probleme?
- Welches sind die Dokumentationsanforderungen für
Mitarbeiter ohne Zeichnungsberechtigung und ohne
Organstellung?
- Mein Unternehmen arbeitet mit Agenten zusammen.
Welches sind die Dokumentationsanforderungen für diese?
- Ich will selbst für die Weiterbildung in
GwG-Belangen verantwortlich sein (Gesuch von Seite 14 gemäss §39 Abs. 4
Statuten). Was bedeutet das genau?
- Ich will dass meine Revisionsstelle die
GwG-Prüfungen durchführt (Gesuch von Seite 14, gemäss §34 Abs. 1 der
Statuten). Was bedeutet das genau?
- Wie kann der Nachweis erbracht werden, dass die
eigene Revisionsstelle bezüglich aller GwG-Belange sachkundig ist und die
Anforderungen nach §33 Abs. 2 der Statuten erfüllt?
- Welche Angaben werden auf Seite 15 des
Aufnahmegesuchs verlangt?
- Welche Dokumentationsanforderungen sind mit der
Bekleidung einer GwG-Funktion verbunden?
- Mein Aufnahmegesuch wurde abgelehnt. Was kann ich
tun?
F. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung /
Unterstellungsverfahren
- Ich will mich/meine Gesellschaft als
Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg unterstellen. Wie
muss ich vorgehen?
- Wieso existieren im Bereich der Standesregeln
zwei Reglemente? An welches muss ich mich halten?
- Welche Angaben werden in der
Unterstellungserklärung gefordert?
- Wozu dient die Seite 7 des
Unterstellungsformulars?
- Welche Anforderungen werden an eine
Standes-Prüfstelle gestellt?
- In welchem Verhältnis stehen Standes- und
GwG-Prüfstelle zueinander?
- Wie lange dauert ein
Standes-Unterstellungsverfahren?
- Gibt es ein Expressverfahren?
- Kann ich das Unterstellungsverfahren
beschleunigen, indem ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO
PolyReg vorstellig werde?
- Ich bin nicht sicher, ob meine
Vermögensverwaltungsverträge den Anforderungen der Standesregeln
entsprechen. Was kann ich tun?
- Mein Unterstellungsgesuch wurde abgelehnt. Was
kann ich tun?
G. SRO PolyReg: Fragen zu Konsequenzen und
Modalitäten einer Mitgliedschaft
- Was geschieht mit meinen Daten bei der SRO
PolyReg?
- Ich will mich als passives Mitglied der SRO
PolyReg anschliessen. Geht das?
- Ich habe davon Kenntnis, dass die SRO PolyReg
inaktive Mitglieder kennt. Was bedeutet Inaktivität und wie kann ich
inaktives Mitglied werden?
- Welche Periodizitäten bestehen in der Abwicklung
des Vereinsjahres für mich als Mitglied?
H. SRO PolyReg: Aufrechterhaltung und Ende der
Mitgliedschaft
- Ich bin soeben als Mitglied der SRO PolyReg
aufgenommen worden. Was muss ich nun tun?
- Wo kann ich nachlesen, was meine Aufgaben sind,
wenn ich es nicht mehr weiss?
- Welches sind meine Pflichten als Mitglied der SRO
PolyReg?
- Welches sind meine Rechte als Mitglied der SRO
PolyReg?
- Wie endet eine Mitgliedschaft in der SRO
PolyReg?
I. SRO PolyReg: Prüfwesen
- Wie oft werde ich geprüft? Welche Rolle spielt
meine allfällige Inaktivität dabei?
- Was ist ein Prüfaufschub? Wie kann ich ihn
erwirken?
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
- Was ist eine ausserordentliche
Prüfung?
- Wer führt eine ausserordentliche Prüfung durch?
Wie läuft eine solche ab?
- Was kosten die Prüfungen?
J. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung /
Prüfwesen
- Wie oft werde/wird ich/meine Gesellschaft
geprüft? Welche Rolle spielt meine allfällige Inaktivität im Rahmen der
SRO PolyReg dabei?
- Gibt es für die Standesprüfungen auch einen
Prüfaufschub wie bei der SRO PolyReg?
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
- Was ist eine ausserordentliche
Prüfung?
- Wer führt eine ausserordentliche Prüfung
durch? Wie läuft diese ab?
- Was sind die Folgen von Beanstandungen bei
Standesprüfungen?
- Was kosten die Prüfungen?
K. SRO PolyReg: Sanktionen und
Schiedsgerichtsbarkeit
- Wann greift die SRO PolyReg zum Mittel der
Sanktion?
- Welche Sanktionen sind denkbar?
- Wie werden Bussen bemessen?
- Wann kommt es zum Ausschluss aus der SRO
PolyReg?
- Wie läuft ein Sanktionsverfahren
ab?
- Welche Konsequenzen hat ein Sanktionsverfahren
mit Blick auf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA?
- Welche Rechtsnatur haben die
Sanktionsverfahren der SRO PolyReg und welche Verfahrensgrundsätze kommen
zur Anwendung?
- Was kostet ein Sanktionsverfahren?
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen
Sanktionsentscheide der SRO PolyReg?
- Welche Funktion hat der Verantwortliche für das
Schiedsgericht?
- Wie läuft ein Schiedsverfahren ab?
- Wie verhält es sich mit der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde? Was sind die Konsequenzen bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung?
- Was kostet ein Schiedsverfahren?
A. Vorfragen / Öffentlichkeit
- Wo finden sich Angaben über die der SRO PolyReg
angeschlossenen Mitglieder? Gibt es eine im Internet ersichtliche
Mitgliedschaftsliste?
Die Mitgliedschaftsliste der SRO PolyReg wird infolge eines GV-Beschlusses
von 2004 nicht publiziert. Dies gilt solange, als die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA ihre Publikation aller regulierter
Finanzintermediäre in der Schweiz (zu der sie gemäss FINMAG berechtigt ist)
noch nicht veröffentlicht hat.
Bis dahin können interessierte Kreise den Regulierungsstatus eines Mitglieds
entweder direkt bei der SRO PolyReg anfragen oder sich vom Mitglied selbst
eine Mitgliedschaftsbestätigung aushändigen lassen.
Mitglieder sind in der Lage, jederzeit selbst und online via der Homepage
der SRO PolyReg eine Mitgliedschaftsbestätigung (in deutsch, französisch,
italienisch oder englisch) herzustellen. Als Empfänger einer solchen
Bestätigung können Sie diese – ebenfalls online – auf Echtheit
überprüfen. Die Überprüfung einer Online-Mitgliedschaftsbestätigung
indiziert zugleich die Aktualität einer einmal bestätigten
Mitgliedschaft.
- Wo finden sich Angaben über die
standesregulierten Vermögensverwalter der SRO PolyReg
(PolyAsset-Vermögensverwalter)? Gibt es eine im Internet ersichtliche Liste
dieser Vermögensverwalter?
Eine Publikation der PolyAsset-Vermögensverwalter im Internet ist
vorgesehen. Anleger werden zudem Disziplinarauskünfte über
PolyAsset-Vermögensverwalter einziehen und umgekehrt Hinweise auf
Standesverstösse melden können (siehe allerdings auch Frage C.2). Die technische Umsetzung ist derzeit
pendent.
- Erteilt die SRO PolyReg Auskünfte über ihre
Mitglieder, beispielsweise über Sanktionsverfahren und dergleichen?
Nein. Die Vereinsinterna der SRO PolyReg unterstehen dem Datenschutz und
sind nicht öffentlich. Das gilt auch bei Medienanfragen.
- Was ist die SRO PolyReg und für was ist sie
zuständig?
Die SRO PolyReg ist eine von der FINMA anerkannte
Selbstregulierungsorgansiation, welche die Umsetzung der Sorgfaltspflichten
des Geldwäschereigesetzes GwG durch ihre Mitglieder überwacht und
durchsetzt. Die SRO PolyReg bezweckt jedoch nicht den Schutz von Anlegern,
zumal auch das GwG selbst nicht zum Anlegerschutz konzipiert ist. Die SRO
PolyReg übt somit keine prudentielle Aufsicht über ihre Mitglieder aus.
Lediglich in Bezug auf die standesregulierten Vermögensverwalter
(PolyAsset-Vermögensverwalter) agiert die SRO PolyReg auch als
Standesorganisation. Die Aufsicht über die Einhaltung der ebenfalls von der
FINMA anerkannten Standesregeln durch die ihnen Unterworfenen stellt eine
teilprudentielle Aufsicht dar.
B. SRO PolyReg: Anforderungen an die
Mitgliedschaft
- Wem steht die Mitgliedschaft in der SRO PolyReg
offen?
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediär in der Schweiz tätig ist und
ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz
hat (§3 Abs. 1 Statuten). Sitzgesellschaften können nicht Mitglied der SRO
PolyReg werden.
Als Sitzgesellschaft gilt eine juristische Person, die über kein eigenes
Personal verfügt und keiner gewerbsmässigen Tätigkeit nachgeht. Als
Sitzgesellschaft wird eine juristische Person von der SRO PolyReg auch dann
betrachtet, wenn ihr Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung und
Geschäftstätigkeit ausserhalb der Schweiz liegt, insbesondere wenn die
erbrachte Tätigkeit dort einer Regulierungspflicht unterstünde (siehe Frage B.6).
- Wann bin ich Finanzintermediär? Wie kann ich
erfahren, ob meine Tätigkeit dem GwG unterstellt ist?
Sofern sich die Antwort nicht direkt aus Art. 2 Abs. 3 GwG ergibt, berät Sie
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA rechtsverbindlich zur Frage der
Unterstellungspflicht. Die Praxis der FINMA ist derweil zusammengefasst und
einsehbar im so genannten Unterstellungskommentar im Archiv
der FINMA-Webseite.
Wer eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss sich entweder direkt
der FINMA unterstellen oder den Anschluss an eine SRO suchen, wenn die
Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird. Die Beantwortung der Frage nach der
Berufsmässigkeit richtet sich nach Massgabe der Verordnung der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die berufsmässige Ausübung der
Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes
(VBAF-FINMA; SR 955.20).
- Welche weiteren Anforderungen werden an die
Mitglieder gestellt?
Das Mitglied selbst, sowie alle mit der Verwaltung und Geschäftsführung
betrauten Personen und Mitarbeiter, die für das Mitglied auf dem Gebiete der
Finanzintermediation Funktionen wahrnehmen, müssen einen guten Ruf in Bezug
auf ihre Tätigkeit als Finanzintermediäre geniessen und Gewähr für die
Erfüllung ihrer Pflichten aus dem GwG und dem Reglement bieten. Ausserdem
sind Mitglied verpflichtet, ihre Tätigkeit jederzeit nach Massgabe des
Zweckartikels der Statuten auszuüben. Das untersagt jegliche unerlaubte
(gesetzeswidrige) Tätigkeit, insbesondere die Ausübung von
bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ohne Vorliegen entsprechender
Ermächtigungen, aber auch unethische Geschäftspraktiken (§4 Abs. 1
Statuten).
- Ich bin zwar nicht als Finanzintermediär
tätig, könnte mir jedoch vorstellen, zu gegebener Zeit eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Kann ich mich vorsorglich
bereits der SRO PolyReg anschliessen?
Nein. Die SRO PolyReg nimmt Mitglieder nicht auf Vorrat auf. Ohne aktuell
unterstellungspflichtige oder eine im Aufnahmegesuch zumindest durch
geeignete Dokumente erkennbar gemachte konkrete Absicht, innert absehbarer
Frist eine unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, besteht die
Möglichkeit der Mitgliedschaft nicht (siehe Frage
B.1).
- Ich bin zwar nur als Berater tätig, meine
Geschäftspartner verlangen von mir jedoch, bei einer SRO angeschlossen zu
sein. Kann ich mich unter diesen Voraussetzungen der SRO PolyReg
anschliessen?
In solchen Fällen kann die SRO PolyReg ausnahmsweise eine Mitgliedschaft
zulassen. Gesuchsteller mit dem entsprechenden Hintergrund haben jedoch das
ordentliche Aufnahmeverfahren zu durchlaufen (siehe Frage
D.1). Die Gesuchsteller werden dabei materiell einer analogen
Gewährsprüfung unterzogen, wie wenn sie Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs.
3 GwG wären. Pflichterleichterungen sind im Rahmen des Zulässigkeitsbereichs
von Statuten und Reglement möglich.
- Ich lebe im Ausland (beispielsweise in
Deutschland) und bin Eigentümer einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz,
die hier unterstellungspflichtige Finanzdienstleistungen erbringt. Von Zeit
zu Zeit reise ich ein und beaufsichtige den meinen Anweisungen folgenden
Geschäftsführer in der Schweiz, der sich um die Administration und die
Kundenkorrespondenz kümmert, während ich für die Entscheide bezüglich der
Kundentransaktionen zuständig bin. Kann ich mich unter diesen
Voraussetzungen der SRO PolyReg anschliessen?
Nein. Die Schweizer Gesellschaft wird von der SRO
PolyReg als Sitzgesellschaft angesehen, der die Möglichkeit zur
Mitgliedschaft nicht offen steht. Die Gesellschaft ist zudem als Vehikel zu
betrachten, das GwG-relevante Tätigkeiten ausserhalb des räumlichen
Geltungsbereichs des GwG wahrnimmt und dessen Aktivität geeignet wäre, die
effektive Geschäftstätigkeit faktisch entweder der Aufsicht der SRO PolyReg
oder allenfalls zuständiger ausländischer Behörden zu entziehen. Damit
bestünde die Gefahr einer Regulierungsumgehung, zu der die SRO PolyReg nicht
Hand zu bieten gewillt ist (siehe Frage B.1).
C. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung
- Ich/meine Gesellschaft bin/ist als
Vermögensverwalter tätig. Muss ich mich/meine Gesellschaft den Standesregeln
der SRO PolyReg unterstellen?
Die Unterstellung ist für diejenigen Vermögensverwalter zwingend, die von
den gesetzlichen Privilegien von Art. 6
Abs. 2 KKV profitieren wollen, beziehungsweise (ab 1. Oktober 2009) die
öffentliche Werbung für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene
kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte betreiben. Der Begriff
der öffentlichen Werbung wird dabei im FINMA-Rundschreiben 2008/08 definiert und von der
Behörde extensiv interpretiert. Er umfasst – unter gewissen
Bedingungen – jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Öffentlichkeit
– insbesondere nicht-qualifizierte Anleger gemäss KAG – über
nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassene kollektive
Kapitalanlagen und strukturierte Produkte zu informieren und schliesst
diesbezüglich auch die reine Beratung mit ein.
Wer demnach einen Konflikt mit der FINMA punkto "öffentliche Werbung"
vermeiden will, muss eine entsprechende Tätigkeit ab 1. Oktober 2009
entweder unterlassen, über eine Vertriebsträgerbewilligung der FINMA
verfügen oder sich – im Falle von Vermögensverwaltern – von der FINMA
anerkannten Standesregeln wie denjenigen der SRO PolyReg unterwerfen. Die
Unterstellung ist so gesehen ein geschäftsstrategischer Entscheid des
Vermögensverwalters mit entsprechenden Aufsichts- und
Verhaltenskonsequenzen.
Die Unterstellung hat eine zusätzlich zur und unabhängig von der GwG-Prüfung
erfolgende (teil-) prudentielle Aufsicht zur Folge.
- Ich/meine Gesellschaft unterstellt sich den
Standesregeln der SRO PolyReg, muss dafür erhöhten Anforderungen genügen und
trägt zusätzliche Kosten. Wird dies meinen (zukünftigen) Kunden auch
ersichtlich? Gibt es ein (Qualitäts-)label?
Eine Nichtunterstellung schränkt die Handlungsfähigkeit eines
Vermögensverwalters punkto Vertrieb in der Schweiz nicht zugelassener
kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte ein. Sie lässt für
sich betrachtet jedoch keine Aussage über die Qualität der
Dienstleistungserbringung eines nicht unterstellten Vermögensverwalters im
Rahmen des ihm Zulässigen zu.
Umgekehrt ist vorgesehen, diejenigen Vermögensverwalter, die den
Standesanforderungen der SRO PolyReg genügen und sich den Standesregeln
unterworfen haben, mit dem Label "PolyAsset"
auszuzeichnen, das anzeigt, dass ein Vermögensverwalter den Standesregeln
der SRO PolyReg untersteht und diesen überprüfterweise (andauernd) genügt.
Die Unterstellung unter die Standesregeln ist den Kunden anzuzeigen. Ein
Exemplar der PolyReg-Standesregeln ist den Kunden bei Vertragsschluss zudem
auszuhändigen. Den PolyAsset-Vermögensverwaltern wird zudem ein
entsprechendes Label zur Verwendung auf ihrer Geschäftskorrespondenz
und/oder ihren eigenen Websites zur Verfügung gestellt.
Zudem sieht das Reglement über Kontrolle und Sanktionierung der
Standesregeln explizit die Publikation der unterstellten
PolyAsset-Vermögensverwalter vor.
- Ich will mich/meine Gesellschaft als
Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg unterstellen. Welche
Bedingungen muss ich erfüllen?
Sie/Ihre Gesellschaft müssen/muss Mitglied der SRO PolyReg sein und Gewähr
für die Einhaltung der Standesregeln bieten.
- Zu welchem Zeitpunkt kann ich mich/meine
Gesellschaft als Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg
unterstellen?
Eine Unterstellung kann zeitgleich mit dem Anschluss an die SRO PolyReg
beantragt werden (allerdings in einem davon separierten Verfahren) oder erst
später. Der SRO PolyReg bereits als Mitglieder angeschlossene
Vermögensverwalter, die sich vor dem 30. September 2009 unterstellen, müssen
bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, Neukunden standeskonforme
Vermögensverwaltungsverträge zu offerieren und profitieren von einer
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010 bezüglich Vertragsanpassungen mit
bestehenden Kunden. Diese Übergangsfrist kommt gemäss FINMA allenfalls auch
bei einer Unterstellung nach dem 30. September 2009 zur Anwendung
(siehe Frage F.1).
- Kann ich mich als Mitglied der SRO PolyReg und
Vermögensverwalter auch von der FINMA anerkannten Standesregeln einer
anderen Standesorganisation als der SRO PolyReg unterstellen?
Ja. Eine Fremdunterstellung ist der SRO PolyReg jedoch zur Kenntnis zu
bringen. Zudem ist der jeweiligen Standesorganisation eine umfassende Befugnis
zur Auskunftserteilung an die SRO PolyReg zu erteilen, zumal Verstösse gegen
Standesregeln geeignet sind, die Gewähr eines Finanzintermediärs zur
Erbringung ethisch und rechtlich einwandfreier Finanzdienstleistungen in
Frage zu stellen, was auch auf die Mitgliedschaftsanforderungen der SRO
PolyReg durchschlagen kann.
D. SRO PolyReg: Aufnahmeverfahren
- Wie verläuft das Aufnahmeverfahren der SRO
PolyReg?
Das Aufnahmeverfahren verläuft ausschliesslich im Schriftwechsel, ist
interaktiv ausgestaltet und durchläuft zwei Phasen. Es beginnt mit der
Einreichung eines vollständigen Aufnahmegesuchs per Post. Der Eingang wird
von der SRO PolyReg umgehend schriftlich bestätigt. Zugleich erfolgt eine
erste Sichtung des Gesuchs zur Einstufung in die Beitragskategorien gemäss
PolyReg-Beitragsskala und
es erfolgt die Fakturierung der einmaligen so genannten Aufnahmegebühr.
Nach deren Bezahlung wird das Gesuch in der ersten Phase formell auf
Vollständigkeit und Formrichtigkeit überprüft. Fehlende Unterlagen und/oder
unvollständige Angaben werden unter Fristansetzung nachgefordert. Es gilt zu
berücksichtigen, dass das Aufnahmegesuch gleichsam das Basisdossier eines
Mitglieds darstellt, das es während der ganzen Dauer seiner Mitgliedschaft
begleitet und das nach der Aufnahme vom Mitglied ständig auf dem den jeweils
aktuellen Zuständen entsprechenden Stand zu halten ist (siehe Frage H.3). Das Gesuch soll deshalb leserlich erstellt
sein, es darf allerdings handschriftlich ausgefüllt werden.
Sobald das Gesuch vollständig vorliegt, wird es in einer zweiten Phase
materiell geprüft. Gegenstand dieser Prüfung ist, festzustellen, ob der
Gesuchsteller als Finanzintermediär Gewähr für für die Erfüllung der
Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz und dem Reglement der SRO PolyReg zu
bieten und insbesondere ethisch und rechtlich beanstandungslose
Finanzdienstleistungen von hoher Qualität im Sinne von §2 Abs. 2 der
Statuten zu erbringen verspricht. Tauchen dabei Fragen oder Unklarheiten auf,
wird der Gesuchsteller darüber schriftlich informiert, verbunden mit
Fristansetzung für die ebenfalls schriftliche Beantwortung.
Liegen keine Beanstandungen vor – oder werden Sie durch die
Ausführungen des Gesuchstellers aus dem Weg geräumt – entscheidet der
Vorstand über die Aufnahme. Der Entscheid wird mit einer schriftlichen
Aufnahmebestätigung oder – im Falle einer Nichtaufnahme – einem
schriftlichen, begründeten und am Schiedsgericht (siehe Fragen K.9 und K.11) beschwerdefähigen
Entscheid mitgeteilt. Erfolgt eine Aufnahme, wird zudem die Jahresgebühr für
das laufende Jahr erhoben.
- Wie lange dauert das Aufnahmeverfahren?
Das Verfahren ist so ausgestaltet, dass ein Entscheid binnen einer
Zeitspanne von 2 Tagen bis 2 Wochen ab Vorliegen eines vollständigen Gesuchs
vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Nachforderung fehlender
Unterlagen oder die Beantwortung von Fragen im materiellen Prüfverfahren (2.
Phase) zu erheblichen Abweichungen von dieser Einschätzung führen
können.
- Gibt es ein Expressverfahren?
Nein.
- Kann ich den Aufnahmeprozess beschleunigen,
indem ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO PolyReg vorstellig
werde?
Nein. Wir lernen Sie zwar gerne kennen, eine sorgfältige formelle und
materielle Prüfung des Gesuchs ist jedoch gesetzliche Pflicht der SRO
PolyReg und unabhängig von Ihrem Zeitdruck zu gewährleisten. Die
Gesuchsprüfung nimmt – verbunden mit der administrativen Abwicklung
– notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch.
- Was kostet eine Mitgliedschaft bei der SRO
PolyReg?
Die Kosten sind abhängig von der Betriebsgrösse (siehe auch Frage D.6). Die Abstufung der Beitragskategorien
richtet sich nach der Beitragsskala der SRO
PolyReg. Für Mitglieder, die einer finanzintermediären Tätigkeit nicht
lediglich im Nebenerwerb nachgehen (i.e mehrheitlich GwG-relevante
Tätigkeit), fallen bei der Begründung einer Mitgliedschaft mit der
Aufnahmegebühr einmalige Kosten im Sinne einer Prüfgebühr an. Je nach
Betriebsgrösse beträgt die Gebühr 900.– bis 3'600.– Franken.
Nach erfolgter Mitgliedschaft variieren die jährlich wiederkehrenden Kosten
(Jahresbeitrag) je nach Betriebsgrösse zwischen 1'200.– bis
4'800.– Franken.
Für Mitglieder der Betriebsgrösse 4 (28 und mehr Personen) werden
individuelle Tarife vereinbart, die jedoch die Untergrenze von 7'200.–
Franken für die Aufnahmegebühr und 9'600.– Franken für den
Jahresbeitrag nicht unterschreiten.
Inaktive Mitglieder bezahlen pauschal Fr. 650.– Mitgliederbeitrag
(siehe Fragen B.4 und G.3)
- Wer wird bei der Beitragseinstufung alles
mitgezählt?
Gemäss Beitragsskala werden (kumulativ) die in einem Betrieb
geschäftsleitend tätigen Personen sowie die in Erbringung der
GwG-unterstellungspflichtigen Tätigkeit des Mitglieds allein oder kollektiv
vertretungsberechtigten oder tätigen Personen für die Beitragseinstufung
mitgezählt. Doppelzählungen werden vermieden.
- Mit welchen weiteren Kosten ist zu
rechnen?
Kosten entstehen im Rahmen der SRO PolyReg zusätzlich zum Mitgliederbeitrag
durch die jährlichen GwG-Prüfungen und die Schulungspflicht. Prüfungen von
PolyReg-Prüfstellen werden nach Stundenaufwand gemäss einem
vereinheitlichten Stundenansatz von 240.– Fr. in Rechnung gestellt.
Erfolgen Prüfungen ausnahmsweise durch Ihre eigene Revisionsstelle, so
gelten deren Honoraransätze (siehe Frage I.7).
Die je Mitarbeiter einmalige Grundschulung kostet Fr. 650.–, die
jährlichen Weiterbildungsveranstaltungen Fr. 340.– (siehe Frage H.3).
Wenn Sie sich als Vermögensverwalter zusätzlich den PolyReg-Standesregeln
unterwerfen, verursacht dies einen jährlichen Pauschalbeitrag von
Fr. 800.–.
E. Fragen zum PolyReg-Aufnahmegesuch
- Zu Seite 2: Was
ist eine Referenz? Wer kann sie ausstellen?
Mit einem Referenzschreiben verbürgt sich ein Dritter gegenüber der SRO
PolyReg für die Vertrauenswürdigkeit eines Gesuchstellers. Diese Referenz
kann von verschiedener Seite beigebracht werden, sei es von der Hausbank des
Gesuchstellers, einer Depotbank, von Geschäftspartnern oder persönlichen
Referenzpersonen.
- Zu Seiten 4, 11, 12 und
15: Welche GwG-Funktionen kennt die SRO PolyReg? Warum sind die
Funktionen personell zu besetzen? Welche Anforderungen werden an die
Funktionsträger gestellt?
Die SRO PolyReg verlangt von den Mitgliedern, dass gewisse zentrale
Verantwortungsbereiche, die für die betriebsinterne Durch- und Umsetzung der
Pflichten des GwG bei den Mitgliedern notwendig erscheinen, dauerhaft
personell besetzt sind. Die SRO kennt die Funktion der Kontaktperson, den
Verantwortlichen für Dossierführung, für Meldung an die MROS und Vermögenssperre und den
Schulungsverantwortlichen (siehe Aufnahmegesuch Seiten 4, 11, 12 und 15).
Die Kontaktperson dient der SRO PolyReg als zentrale Ansprechsperson, die
Anweisungen für das Mitglied rechtswirksam entgegennehmen und deren interne
Umsetzung beim Mitglied durchsetzen kann. Die Ansprechperson soll mindestens
eine Landessprache verstehen können. Mit Blick auf ein allfälliges
Schiedsgerichtsverfahren ist zudem im Handelsregister eingetragene
Zeichnungsberechtigung erforderlich.
Der Dossierführer trägt die Verantwortung über die korrekte Führung der
Kundendokumentation und gilt gleichsam als deren Besitzer. Mit Blick auf den
räumlichen Geltungsbereich des GwG und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
der Akten zu Handen der Strafverfolgungsbehörden, verlangt die SRO PolyReg,
dass der Funktionsträger in der Schweiz wohnhaft ist und die Akten bei ihm
jederzeit greifbar sind.
Der Meldeverantwortliche hat sicherzustellen, dass Meldungen des Mitglieds
an die Meldestelle MROS erstattet werden, dass eine allfällige
Vermögenssperre umgesetzt wird und dass die SRO PolyReg nach dem Wegfall der
Vermögenssperre über die Meldung des Mitglieds informiert wird.
Zumindest der Schulungsverantwortliche besucht die PolyReg-Schulungen.
Er stellt betriebsintern sicher, das die Mitarbeiter einen ausreichenden
Kenntnisstand über das GwG haben.
- Können die GwG-Funktionen mit ein und
derselben Person besetzt werden?
Ja. In diesem Fall darf diese Person jedoch nicht im Ausland Wohnsitz haben
(siehe Fragen B.6 und E.2).
- Zu Seiten 8 und 16:
Welche Dokumentationsanforderungen werden an Organe, Mitglieder der
Geschäftsleitung, Führungspersonen und Zeichnungsberechtigte gestellt?
In der Praxis sind damit alle im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung
vermerkten Personen, sowie diejenigen Personen, die über eine individuelle
Handlungsvollmacht für den Gesuchsteller/das Mitglied verfügen gemeint.
Diese sind in der Lage, für den Gesuchsteller/das Mitglied Rechte und
Pflichten zu begründen, insbesondere mit Blick auf die Erbringung
finanzintermediärer Tätigkeiten. Für diese Personen ist im Aufnahmegesuch
jeweils eine Seite 8 auszufüllen.
Darüber hinaus sind die Dokumentationsanforderungen mit denjenigen der
GwG-Funktionsträger identisch (siehe Frage E.12). Bei
Personalunionen ist die erweiterte Personendokumentation selbstverständlich
nur einmal einzureichen.
- Zu Seite 9: Die
Jahresrechnung meiner Gesellschaft wird nicht von einer Revisionsstelle
geprüft. Ist das zulässig und ergeben sich für die SRO PolyReg daraus
Probleme?
Sofern Ihre Gesellschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sie
auf eine eingeschränkte Revision verzichten. In diesem Fall ist die Seite 9
nicht auszufüllen, beziehungsweise auf den Umstand eines Opting-Outs zu
verweisen.
Wenn Sie über eine Revisionsstelle verfügen, ist sie auf
dieser Seite anzugeben und die Angaben sind mit den im Gesuch verzeichneten
Beilagen zu dokumentieren.
Für die Sicherstellung der GwG-Prüfung ist dies unproblematisch.
Normalerweise wird ohnehin allen Mitglieder eine GwG-Prüfstelle von der SRO
PolyReg zugewiesen, es sei denn, ein Gesuch eines Mitglieds nach §34 Abs. 1
der Statuten, die eigene Revisionsstelle mit der GwG-Prüfung betrauen zu
dürfen, werde vom Vorstand genehmigt (siehe Frage
E.9).
Wird ein solches Gesuch im Rahmen des Aufnahmegesuchs gestellt, muss diesem
eine Mandatsannahmeerklärung der auf Seite 9 angeführten
Revisionsgesellschaft beiliegen. Wird ein solches Gesuch zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt, ist eine Mandatsannahmeerklärung nachzureichen.
- Zu Seite 10: Welches
sind die Dokumentationsanforderungen für Mitarbeiter ohne
Zeichnungsberechtigung und ohne Organstellung?
Für diese ist je eine Seite 10 auszufüllen. Für eine grössere Anzahl von
Mitarbeitern können die Personalangaben auf einer separaten Liste
oder auf Diskette als Excel-Tabelle übermittelt werden.
- Zu Seite 10:
Mein Unternehmen arbeitet mit Agenten zusammen. Welches sind die
Dokumentationsanforderungen für diese?
Agenten können als Hilfspersonen beigezogen werden und werden dabei von der
Regulierung ihres Prinzipals mit erfasst – ohne dass sie sich selbst als
Finanzintermediäre einer SRO anschliessen müssten – wenn sie sorgfältig
ausgewählt worden sind, ihre Ausbildung punkto GwG gewährleistet ist und sie
vertraglich ausschliesslich an den Prinzipal gebunden sind.
In der Praxis behandelt die SRO PolyReg diese Agenten analog zu Angestellten
des Finanzintermediärs und verlangt je Agent eine ausgefüllte Seite 10.
Aufgrund der durch die aufsichtsrechtliche Distanz von Agenten zur SRO
PolyReg verursachten Spezialstellung der Agenten, verlangt die SRO PolyReg
vom Prinzipal zusätzlich und je Agent die Einreichung von
Strafregisterauszug, unterschriebener und datierter Pass- oder ID-Kopie,
einer Kopie des jeweiligen Agenturvertrags sowie eine vierteljährlich
aktualisierte Agentenliste. Diese ist unaufgefordert einzureichen.
- Zu Seite 14:
Ich will selbst für die Weiterbildung in GwG-Belangen verantwortlich
sein (Gesuch von Seite 14 gemäss §39 Abs. 4 Statuten). Was bedeutet das
genau?
Sie übernehmen damit selbst die Verantwortung, sich und Ihre Mitarbeiter in
Belangen des GwG weiterzubilden. Dabei erschliessen Sie sich ihr Wissen
selbständig und unabhängig von den Schulungsangeboten der SRO PolyReg. Das
heisst: Sie kommen nicht an die Weiterbildungskurse der SRO PolyReg und
geben Ihr Wissen anschliessend intern weiter, sondern substituieren die
Ausbildungsveranstaltung der SRO PolyReg auf geeignete Weise mit
eigenständiger Erschliessung von Quellen. In der Terminologie der SRO
PolyReg wird von Eigenschulung gesprochen.
Üblicherweise sind Mitglieder verpflichtet, die Schulungen der SRO PolyReg
zu besuchen (§39 Abs. 2 der Statuten). Diese organisiert in Umsetzung von
§39 Abs. 1 der Statuten über das ganze Kalenderjahr verteilt mehrere
Grundschulungen und Weiterbildungskurse (in verschiedenen Sprachen). Das
Schulungskonzept umfasst eine ganztägige Grundausbildung (GK) und halbtägige
Weiterbildungskurse (WK). Eigenschulung ist möglich im Bereich der
Weiterbildung. Die Grundschulung verbleibt stets in der Obhut der SRO
PolyReg.
Damit Ihnen die Berechtigung zur Eigenschulung erteilt werden kann, ist im
Rahmen eines Gesuchs nach §39 Abs. 4 der Statuten in einem
Ausbildungsprogramm darzulegen, wie Sie für die Quellenerschliessung und
Informationsverteilung vorzugehen gedenken. Verlangt wird zudem, dass ein
interner Ausbildungsverantwortlicher bezeichnet wird, der die Pflicht der
Quellenerschliessung wahrzunehmen in der Lage ist. Dieser kann mit dem
GwG-Funktionsträger des Ausbildungsverantwortlichen gemäss Seite 12 des
Aufnahmegesuchs identisch sein.
Wird ein entsprechendes Gesuch vom Vorstand genehmigt, wacht die SRO PolyReg
im Rahmen der GwG-Prüfungen auch über die Umsetzung des eingereichten
Schulungsprogramms. Die Nicht-Umsetzung wird dabei ebenso sanktioniert, wie
Schulungsversäumnisse an den Schulungsveranstaltungen der SRO PolyReg selbst
(siehe Fragen K.1 und K.2).
Das Gesuch kann bereits im Aufnahmegesuch durch Ankreuzen des entsprechenden
Felds auf Seite 14 des Aufnahmegesuchs gestellt werden, oder aber zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt.
- Zu Seite 14:
Ich will dass meine Revisionsstelle die GwG-Prüfungen durchführt (Gesuch
von Seite 14, gemäss §34 Abs. 1 der Statuten). Was bedeutet das genau?
Normalerweise wird den Mitgliedern von der SRO PolyReg eine GwG-Prüfstelle
zugewiesen. Ausnahmsweise kann im Sinne von §34 Abs. 1 der Statuten ein
Gesuch eines Mitglieds bewilligt werden, dass die Revisionsstelle des
Mitglieds selbst auch die GwG-Prüfung vornimmt. Das Recht steht jedoch nur
Mitgliedern offen, die über eine im Handelsregister eingetragene
Revisionsstelle verfügen. Ein Opting-out verunmöglicht eine entsprechende
Gesuchsstellung oder macht ein vormals bewilligtes Gesuch (automatisch)
obsolet.
Es herrscht dabei keine Beliebigkeit. Soll eine mitgliederspezifische
Prüfstelle zum Zug kommen, muss diese als Revisionsstelle im Handelsregister
des Gesuchstellers eingetragen sein. Eine dritte Revisionsstelle kann nicht
ausgewählt werden. In allen Fällen, wo nicht die eigene Revisionsstelle mit
der GwG-Prüfung betraut werden soll, weist die SRO PolyReg eine
GwG-Prüfstelle zu.
Das Gesuch kann bereits im Aufnahmegesuch durch Ankreuzen des entsprechenden
Felds auf Seite 14 des Aufnahmegesuchs gestellt werden, oder aber zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt.
- Zu Seite 14:
Wie kann der Nachweis erbracht werden, dass die eigene Revisionsstelle
bezüglich aller GwG-Belange sachkundig ist und die Anforderungen nach §33
Abs. 2 der Statuten erfüllt?
Der Nachweis der Sachkundigkeit wird dadurch erbracht, indem die
Revisionsstelle entweder nachweist, dass sie bei der FINMA für
GwG-Prüfungen akkreditiert ist, oder durch nachgewiesene Mandate als
GwG-Revisionsstelle für andere SROs.
Die Prüfstelle hat selbst dafür zu sorgen, dass die tatsächlich mit der
Prüfung betrauten Personen fachkundig sind. Sie bestätigt dies gegenüber der
SRO PolyReg initial mit einer schriftlichen Mandatsannahmeerklärung.
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit orientieren sich grundsätzlich an
den anerkannten Richtlinien zur Unabhängigkeit der Branche.
- Zu Seite 15: Welche
Angaben werden auf Seite 15 des Aufnahmegesuchs verlangt?
Die Angaben von Seite 15 müssen inhaltlich identisch sein mit denjenigen der
Seiten 4, 11 und 12. Die Seite ist zudem einmal vom/von
Zeichnungsberechtigten des Finanzintermediärs zu unterzeichnen und zu
datieren und noch einmal von sämtlichen genannten Funktionsträgern zu
unterzeichnen und zu datieren.
- Zu Seite 16:
Welche Dokumentationsanforderungen sind mit der Bekleidung einer
GwG-Funktion verbunden?
Weil die GwG-Funktionsträger gleichsam Gewährsgaranten eines Mitglieds
darstellen, sind sie aufsichtstechnisch exponierter als normale Mitarbeiter
eines Mitglieds. Die SRO PolyReg verlangt im Rahmen eines Aufnahmegesuchs von den
GwG-Funktionsträgern deshalb eine erweiterte Personendokumentation. Diese besteht
je aus einer formrichtig ausgefüllten Seite 16 des Aufnahmegesuchs, einem
aktuellen Strafregisterauszug, einer unterzeichneten und datierten Kopie von
Pass oder ID, Lebenslauf und mindestens einem Diplom, das den Lebenslauf
belegt. Werden die GwG-Funktionen im Laufe der Mitgliedschaft neu personell
bestellt, ist von den neuen Funktionsträgern dieselbe Personendokumentation
gefordert.
- Mein Aufnahmegesuch wurde abgelehnt. Was kann
ich tun?
Wenn Sie mit dem schriftlich begründeten Entscheid des Vorstandes
unzufrieden sind, steht es Ihnen frei, diesen mit einer Beschwerde an das
PolyReg-Schiedsgericht weiter zu ziehen (§6 Abs. 3 und
§37 Abs. 1 der Statuten). Gerechnet ab Eingang des Beschlusses bei Ihnen,
haben Sie 10 Tage Zeit, die Beschwerde beim Verantwortlichen für das
Schiedsgericht, Dr. Georg Lechleiter, Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
schriftlich anzumelden (Datum des Poststempels ist massgebend für die
Beurteilung des rechtzeitigen Eingangs). Dabei genügt eine blosse Anmeldung.
Eine Begründung ist vorerst nicht erforderlich. Sie werden vom
Verantwortlichen für das Schiedsgericht dazu separat und unter
Fristansetzung aufgefordert.
Ihm kommt die Prozessleitung bis zum Vorliegen einer schriftlichen
Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort zu. Er setzt Ihnen und der SRO
PolyReg entsprechende Fristen an, droht Versäumnisfolgen an und zieht von
Ihnen die für diesen Fall auf 2'000.– Fr. festgesetzte Einschreibegebühr
ein (§37 Abs. 7 der Statuten; siehe Frage K.13).
Das Schiedsgericht überprüft angefochtene Beschlüsse frei (§38 Abs. 5 der
Statuten). Seine Entscheide sind endgültig (§35 Abs. 2 der Statuten und
Entscheid des Zürcher Obergerichts, publiziert in ZR 104 Nr. 47).
Einer Beschwerde über einen Nichtaufnahmeentscheid kommt jedoch keine
aufschiebende Wirkung zu. Der Fristenlauf der Unterstellungsfrist von Art.
11 Abs. 1 lit. b der Bagatellverordnung (VBAF-FINMA; SR 955.20) wird damit
nicht unterbrochen.
F. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung / Unterstellungsverfahren
- Ich will mich/meine Gesellschaft als
Vermögensverwalter den Standesregeln der SRO PolyReg unterstellen. Wie muss
ich vorgehen?
Sie/Ihre Gesellschaft müssen/muss ein vollständig ausgefülltes
Anmeldeformular "Unterstellung unter die Standesregeln" einreichen.
Die Einreichung löst ein vom Aufnahmeverfahren separiertes Prüfverfahren
aus. Dennoch kann die Unterstellungserklärung zeitgleich mit einem
Aufnahmegesuch zur SRO PolyReg eingereicht werden. Allerdings kann ein
Entscheid über die Akzeptanz der Unterstellung erst dann erfolgen, wenn über
die Aufnahme als SRO-Mitglied entschieden wurde, wobei auch diese Entscheide
zeitgleich gefällt werden können.
Darüber hinaus kann das Unterstellungsgesuch zu jedem späteren Zeitpunkt
gestellt werden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings die Frage der
Übergangsfrist (siehe Frage C.4)
- Wieso existieren im Bereich der Standesregeln
zwei Reglemente? An welches muss ich mich halten?
Es existieren im Bereich der Standesregulierung zwei Regelwerke, weil
unterschiedliche Bereiche zu normieren sind. Einzuhalten sind beide.
Die "Standesregeln" für Vermögensverwalter konkretisieren auf
der Basis des FINMA-Rundschreibens 2009/01 die Verhaltensnormen der
Vermögensverwalter in ihrem Verhältnis zu den Kunden. Die
PolyReg-Terminologie spricht von Standesregeln.
Das "Reglement
über Kontrolle und Sanktionierung der Standesregeln" konkretisiert das
Verhältnis der standesregulierten Vermögensverwalter zur SRO PolyReg als
Standesorganisation. Die PolyReg-Terminologie spricht vom Kontrollreglement
(Kurzform: RKSS).
- Zum Unterstellungsformular
Seiten 1-6 (exkl. Seite 5): Welche Angaben werden in der
Unterstellungserklärung gefordert?
Die Angaben sind inhaltlich (womöglich) identisch mit denjenigen der Seiten
2, 3, 4 und 16 des SRO-Aufnahmegesuchs.
- Zum Unterstellungsformular
Seite 7: Wozu dient die Seite 7 des Unterstellungsformulars?
Das Prüfkonzept für die Überprüfung der Einhaltung der
Standesregeln sieht vor, dass standesregulierte Vermögensverwalter selbst
ihre Standes-Prüfstelle bestimmen (§9 Abs. 1 Kontrollreglement). Diese ist
der SRO PolyReg auf Seite 7 bekannt zu geben, die ein Veto-Recht bezüglich
der Wahl behält. Zugleich enthält die Formularseite eine standardisierte
Mandatsannahmeerklärung dieser Prüfstelle.
- Welche Anforderungen werden an eine
Standes-Prüfstelle gestellt?
Die Standes-Prüfstelle muss formell und materiell vom unterstellten
Vermögensverwalter unabhängig sein. Aufgrund der Inhaltsanforderungen an die
Standesprüfung (§12 Kontrollreglement), muss eine Standes-Prüfstelle ein
Revisionsexperte im Sinne von Art. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; RS
221.302) mit einschlägiger Erfahrung sein. Eine einmal gewählte
Standes-Prüfstelle darf nur aus wichtigen Gründen vom Mitglied durch eine
andere ersetzt werden.
- In welchem Verhältnis stehen Standes- und
GwG-Prüfstelle zueinander?
Gemäss §9 Abs. 3 Kontrollreglement darf eine Standes-Prüfstelle mit der
aktienrechtlichen Revisionsstelle oder der GwG-Prüfstelle des
Vermögensverwalters identisch sein (siehe Frage E.9).
Zu beachten ist jedoch, dass unterschiedliche Auftragsverhältnisse begründet
werden: GwG-Prüfstellen werden immer von der SRO-PolyReg zur Vornahme einer
GwG-Prüfung beauftragt, selbst wenn es sich um mitgliederspezifische
Prüfstellen (= Revisionsstellen) der Mitglieder handelt. Die
Standes-Prüfstelle erhält den Auftrag für die Standesprüfung jedoch direkt
und ausschliesslich vom standesregulierten Vermögensverwalter.
Während die PolyReg-GwG-Prüfstellen in der Regel auf der Basis eines
Rahmenvertrags mit der SRO PolyReg Prüfungen nach einem standardisierten
Honoraransatz vornehmen, hat/nimmt die SRO PolyReg als Standesorganisation
keinerlei Einfluss auf die Honorarausgestaltung punkto
Standes-Prüfung.
- Wie lange dauert ein
Standes-Unterstellungsverfahren?
Das Verfahren ist so ausgestaltet, dass ein Entscheid binnen einer
Zeitspanne von 2 Tagen bis 2 Wochen ab Vorliegen eines vollständigen
Gesuchs vorliegt.
- Gibt es ein Expressverfahren?
Nein.
- Kann ich das Unterstellungsverfahren
beschleunigen, indem ich persönlich in der Geschäftsstelle der SRO PolyReg
vorstellig werde?
Nein (siehe Frage D.4).
- Ich bin nicht sicher, ob meine
Vermögensverwaltungsverträge den Anforderungen der Standesregeln
entsprechen. Was kann ich tun?
Sie können uns Ihre Musterverträge zur Vorprüfung zustellen.
- Mein Unterstellungsgesuch wurde abgelehnt.
Was kann ich tun?
Es besteht kein Anspruch auf Unterstellung unter die Standesregeln.
Allfällige Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen der Statuten (§6
Abs. 2 RKSS).
G. SRO PolyReg: Fragen zu Konsequenzen und
Modalitäten einer Mitgliedschaft
- Was geschieht mit meinen Daten bei der SRO
PolyReg?
Die SRO PolyReg sammelt und verwaltet die vom Gesetz vorgesehenen Daten
betreffend ihre Mitglieder und ihre eigene Tätigkeit, führt die Prüfungen
zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch und
erstattet die notwendigen Meldungen nach GwG und den Weisungen der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (§2 Abs. 3 und §17 der Statuten).
Somit kann es im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu einem Datenaustausch mit
der FINMA kommen. Darüber hinaus hält sich die SRO PolyReg strikt an die
Vorgaben des Datenschutzgesetzes und behandelt alle Daten vertraulich. Das
heisst insbesondere, dass die SRO PolyReg über Vereinsinterna keine Auskunft
erteilt, weder an andere Vereinsmitglieder noch an Aussenstehende (§17 Abs.
2 der Statuten).
Einzelanfragen Dritter über das Bestehen einer Mitgliedschaft werden jedoch
beantwortet. Die Mitgliederliste der SRO PolyReg ist aufgrund eines
GV-Beschluss nicht öffentlich. Die FINMA wird jedoch in absehbarer Zeit für
interessierte Dritte direkt eine Liste aller regulierten Finanzintermediäre
publizieren (Abrufverfahren).
Über die standesregulierten Vermögensverwalter wird von der SRO PolyReg
öffentlich zugängliche Liste geführt. Die Standesregularien sehen zudem die
Erteilung von Disziplinarauskünften an Dritte explizit vor. Diese
Auskunftstätigkeit umfasst die im Rahmen der SRO PolyReg gesammelten oder
mit deren Tätigkeit in Verbindung stehenden Informationen jedoch
nicht.
- Ich will mich als passives Mitglied der SRO
PolyReg anschliessen. Geht das?
Nein. Die SRO PolyReg kennt das Instrument der Passivmitgliedschaft nicht
(siehe Fragen B.4 und G.3).
- Ich habe davon Kenntnis, dass die SRO
PolyReg inaktive Mitglieder kennt. Was bedeutet Inaktivität und wie kann ich
inaktives Mitglied werden?
Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die auf das Ende eines Kalenderjahres
hin durch die Einreichung eines Inaktivitätsformulars verbindlich erklären, für die
Dauer des kommenden Kalenderjahres nicht berufsmässig im Sinne der
Bagatellverordnung (VBAF-FINMA; SR
955.20) als Finanzintermediär tätig zu werden. Die rechtzeitige
Einreichung des Formulars bewirkt, dass das Mitglied im kommenden
Kalenderjahr einen geringeren Mitgliederbeitrag (650.– Fr. pauschal)
bezahlt und automatisch von der jährlichen Weiterbildungspflicht dispensiert
ist.
Keine Auswirkung hat die so erlangte Inaktivität jedoch auf die Prüfpflicht:
Auch die inaktiven Mitglieder werden in der Regel jährlich geprüft. Dabei
dient die Prüfung vornehmlich dem Zweck, die tatsächliche Inaktivität, die
bis hierhin erst prospektiv deklariert worden ist, zu verifizieren. Ergibt
die Prüfung, dass ein Mitglied trotz deklarierter Inaktivität berufsmässig
als Finanzintermediär tätig ist, wird das Mitglied umgehend reaktiviert und
dabei die Differenz zum regulären Mitgliederbeitrag nach-fakturiert. Zudem
lebt die Weiterbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr ohne weiteres
wieder auf.
Zu berücksichtigen gilt zudem, dass die SRO PolyReg Inaktivitätserklärungen
im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht akzeptiert (keine Möglichkeit der
indirekten Passivmitgliedschaft) und auf entsprechende Erklärungen von
Neumitgliedern, die unter dem Jahr eintreten erst dann eingeht, wenn diese
mindestens der Grundschulungspflicht von §39 Abs. 2 der Statuten i.V.m. §60
Abs. 3 des Reglements genügt und die Erstprüfung absolviert haben (siehe
Fragen H.3 und I.2).
Zudem ist eine einmal abgegebene Inaktivitätserklärung nicht unbeschränkt
gültig und wird vielmehr immer nur für ein jeweiliges Kalenderjahr
berücksichtigt. Es obliegt den Mitgliedern, die Inaktivitätserklärung
(gegebenenfalls regelmässig) rechtzeitig einzureichen. Auf verspätete
Mitteilungen wird nicht eingegangen, selbst wenn eine faktische
Inaktivität besteht.
- Welche Periodizitäten bestehen in der
Abwicklung des Vereinsjahres für mich als Mitglied?
Die SRO PolyReg ist so eingestellt, dass ihre gesetzliche Leistung mit den
Anforderungen des Geschäftsalltags ihrer Mitglieder bestmöglich
interagiert. Mitglieder sind wiederkehrenden Anforderungen ausgesetzt. Dabei
ergeben sich folgende Zyklen:
Das Beitragsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr – unabhängig vom
Zeitpunkt des Ein- oder Austritts eines Mitglieds. Es
wird nicht pro rata temporis abgerechnet, weil die SRO PolyReg
– abhängig von der Zahl ihrer Mitglieder per 31. Dezember eines
Kalenderjahres, jedoch unabhängig von deren Grösse, Aktivitätsgrad und
Dossierzahl – der FINMA eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten
hat. Es ist deshalb sachgemäss, von austretenden Mitglieder, die per 1.
Januar des darauf folgenden Kalenderjahres noch Mitglied waren, ebenso wie
von unter dem Jahr eintretenden Neumitgliedern den vollen Beitrag zu
erheben.
Die anteiligen Kosten an der Aufsichtsabgabe betragen derzeit
durchschnittlich 350.– Fr. je Mitglied. Sie werden den Mitgliedern jedoch
nicht separat überwälzt, sondern sind im Mitgliederbeitrag vielmehr bereits
enthalten.
Das Schulungsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr. Zu berücksichtigen
gilt, dass regelmässig im Januar eines solchen im Sinne einer
Zusatzdienstleistung Nachholschulungen für bislang säumige Mitglieder
organisiert und durchgeführt werden, die noch dem vorangehenden Schulungs-
und soeben abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet werden. Eine Teilnahme an
einem solchen Kurs entbindet nicht von der Wahrnehmung der Schulungspflicht
im bereits angebrochenen Kalenderjahr (siehe Frage H.3).
Der Prüfrhythmus richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr, sondern
wird initial durch den Zeitpunkt der Aufnahme und anschliessend durch den
Zeitpunkt der letzten Prüfung getaktet. Zu beachten ist dabei, dass auch die
Prüfperiode sich nicht nach dem Kalenderjahr richtet, sondern jeweils
den ganzen Zeitraum seit der letzten Prüfung umfasst. Aufgrund der
aufsichtsrechtlichen Kernaufgabe der SRO PolyReg, kommt dem Prüfrhythmus bei
der Beantwortung verschiedener Fragen – insbesondere mit Blick auf die
Inaktivität – eine prioritäre Bedeutung vor dem Beitragszyklus zu
(siehe Frage I.2).
Der Inaktivitätszyklus richtet sich mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen zum Beitrags- und Schulungsjahr und unter Berücksichtigung von
Frage G.3 nach dem Kalenderjahr.
H. SRO PolyReg: Aufrechterhaltung und Ende der
Mitgliedschaft
- Ich bin soeben als Mitglied der SRO PolyReg
aufgenommen worden. Was muss ich nun tun?
Sie haben ab sofort sicherzustellen, dass Sie alle Vereinspflichten
einhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Pflichtwahrnehmung Ihnen
obliegt, während es Aufgabe der SRO PolyReg ist, Sie dabei zu überwachen,
Sie allenfalls auf Pflichtwidrigkeiten aufmerksam zu machen und die
Pflichtwahrnehmung notfalls mit Sanktionen durchzusetzen.
Zudem obliegt es ebenfalls Ihnen selbst, Rechte, die Ihnen per Statuten und
Reglement zustehen, wahrzunehmen und dabei allenfalls bestehende Fristen und
Termine einzuhalten.
- Wo kann ich nachlesen, was meine Aufgaben
sind, wenn ich es nicht mehr weiss?
In den Statuten und dem Reglement der SRO PolyReg, allenfalls zusätzlich in
den Standesregeln und dem dazugehörigen Kontrollreglement.
Die SRO PolyReg hat alle genannten Basisdokumente in mehreren Sprachen auf
ihrer Homepage publiziert. Sie sind somit jederzeit einsehbar und werden als
allen Mitgliedern bekannt vorausgesetzt, zumal die Mitglieder mit der
allgemeinen Beitrittserklärung von Seite 18 des Aufnahmegesuchs erklären,
Statuten und Reglement zur Kenntnis genommen zu haben und sich deren
Bestimmungen vorbehaltlos zu unterwerfen. Dasselbe gilt sinngemäss für die
Standesregeln und deren Umsetzung (vgl. Seite 8 der
Unterstellungserklärung).
- Welches sind meine Pflichten als Mitglied der
SRO PolyReg?
Ausser den Sorgfaltspflichten, die Sie als Finanzintermediär gemäss
dem GwG einhalten müssen und die im Reglement der SRO PolyReg konkretisiert
worden sind, und der Wahrnehmung der Schulungspflicht gemäss Art. 8
GwG, treffen Sie zusätzliche Vereinspflichten. Deren Einhaltung ist für die
Beibehaltung der Mitgliedschaft ebenso Voraussetzung wie die
Beanstandungsfreiheit punkto Sorgfaltspflichten des GwG.
Die Schulungspflicht wird initial durch die Absolvierung einer Grundschulung
innert eines halben Jahres seit Eintritt des Mitglieds, bzw. für neu
eintretende Mitarbeiter seit deren Stellenantritt (§39 Abs. 2 der Statuten
i.V.m. §60 Abs. 3 des Reglements) wahrgenommen. Ab dem Folgejahr ist die
Weiterbildungspflicht wahrzunehmen. Dabei erachtet die SRO PolyReg die
Pflicht als erfüllt, wenn ein Vertreter eines Mitglieds an einer
Weiterbildung teilgenommen hat, wobei ein und dieselbe Person die Pflicht
zugleich für mehrere Mitglieder erfüllen kann.
Die Weiterbildungspflicht kann ausnahmsweise auch dadurch wahrgenommen
werden, dass eine Schulung bei einer anderen SRO absolviert wird. Dies setzt
jedoch eine vorgängige Bewilligung durch den Geschäftsführer
der SRO PolyReg voraus (§60 Abs. 1 des Reglements). Die SRO PolyReg
anerkennt Schulungsveranstaltungen der anderen SRO als den eigenen
Schulungen gleichwertig. Nicht anerkannt werden jedoch GwG-Kurse von Banken,
Versicherungen und anderen Institutionen.
Weiter besteht eine vereinsinterne Mutationsmeldepflicht.
Gemäss §8 Abs. 2 der Statuten haben Mitglieder Änderungen der
Voraussetzungen, die zur Erlangung ihrer Mitgliedschaft geführt haben, von
sich aus ohne Verzug dem Geschäftsführer zu melden. Sie halten dadurch das
Mitgliederdossier aktuell. Zur Erleichterung der Mitglieder hat die SRO
PolyReg ein Mutationsmeldeformular entwickelt, das für sämtliche
Mutationsmeldungen zu verwenden ist und zugleich Auskunft darüber erteilt,
welche Beilagen allenfalls notwendigerweise mit einzureichen sind. Das
Formular ist auf der Homepage der SRO PolyReg jederzeit abrufbar.
Abgesehen von der Beitragspflicht und der generellen Pflicht
zur Bezahlung der dem Verein geschuldeten Beträge, besteht eine umfassende
Mitwirkungspflicht, namentlich bei den (ordentlichen und
ausserordentlichen) Prüfungen (§50 Abs. 6 und §52 Abs. 3 des Reglements),
aber auch punkto ständiger Erreichbarkeit sowie punkto Umsetzung von
Weisungen der SRO PolyReg und in Sanktionsverfahren (§53 Abs. 2 des
Reglements).
Für standesregulierte Vermögensverwalter sind zusätzlich die Pflichten
gemäss Standesregeln und Kontrollreglement zu beachten, die ihrerseits
weitgehend identisch zu den vorgenannten ausgestaltet sind, soweit es sich
um Vereins- und nicht um spezifische Standespflichten handelt.
- Welches sind meine Rechte als Mitglied der
SRO PolyReg?
Teilnahme und Mitbestimmung an der Generalversammlung (§27 der Statuten),
das Vorschlagen von Traktanden an der Generalversammlung (§25 Abs. 4 der
Statuten), Stellung eines Gesuchs um Verwendung der eigenen Revisionsstelle
als GwG-Prüfstelle (§34 Abs. 1 der Statuten), Stellung eines Gesuchs um
Eigenschulung (§39 Abs. 4 der Statuten), Stellung eines Gesuchs um
Bewilligung einer Schulungsteilnahme bei einer anderen SRO (§60 Abs. 1 des
Reglements), Einreichung einer Inaktivitätserklärung und Bezahlung eines
reduzierten Pauschalbeitrags im Folgejahr (Beitragsskala Punkt 5),
reglementarische Rechte bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten des GwG,
namentlich den Beizug Dritter (nach Massgabe von §37 des Reglements) sowie
die Stellung eines Gesuchs um Prüfaufschub in maximal zwei aufeinander
folgenden Jahren (nach Massgabe von §50 Abs. 3 und 4 des Reglements).
Für standesregulierte Vermögensverwalter können sich zusätzliche Rechte aus
Standesregeln und Kontrollreglement ergeben.
- Wie endet eine Mitgliedschaft in der SRO
PolyReg?
Entweder durch Austritt oder durch Ausschluss. Eine stillschweigende
Beendigung, beispielsweise durch Konkurs ist nicht vorgesehen. Es obliegt
den Mitgliedern bis zum Ende ihrer dank der Mitgliedschaft legitimierten
finanzintermediären Tätigkeit, die Vereinspflichten wahrzunehmen (siehe Frage H.3 zu Mutationsmelde- und Mitwirkungspflicht).
Auch im Falle eines Konkurses ist die Mitgliedschaft ordentlich zu beenden.
Einzige Ausnahme davon stellen Todesfälle bei Inhabern von Einzelfirmen dar.
Sterben hingegen die Alleinaktionäre oder Einzelgesellschafter von
juristischen Personen, haben die Erben der SRO PolyReg anzuzeigen, ob die
Mitgliedschaft weiter bestehen bleibt (was in der Regel eine Neubestellung
von Funktionen und damit Mutationsmeldungen notwendig macht) oder ob die
Gesellschaft liquidiert werden soll, was wiederum die Anzeige eines
Austritts bedingt.
Ein Austritt kann jederzeit durch einfach schriftliche Mitteilung an den
Geschäftsführer der SRO PolyReg erfolgen (nach Massgabe von §9 der
Statuten).
Ausschluss ist in der Regel eine (und zugleich die schärfste) Sanktion gegen
ein Mitglied und wird lediglich nach Durchführung eines Sanktionsverfahrens
ausgesprochen, in dem das Recht des betroffenen Mitglieds auf rechtliches
Gehör gewahrt worden ist – es sei denn, das Mitglied bezahle trotz
mehrmaliger Mahnung und finaler telefonischer Rückfrage seine Ausstände
nicht oder das Mitglied sei schlicht nicht mehr erreichbar. In solchen
Fällen erfolgt der Ausschluss direkt und ohne Sanktionsverfahren (siehe Frage K.4).
I. SRO PolyReg: Prüfwesen
- Wie oft werde ich geprüft? Welche Rolle
spielt meine allfällige Inaktivität dabei?
Mitglieder werden durchschnittlich alle zwölf Monate einmal von einer
Prüfstelle bezüglich der Einhaltung der Vereins-, Sorgfalts- und
Meldepflichten vor Ort in ihrem Betrieb geprüft (§50 Abs. 1 des Reglements;
siehe Fragen H.2 und H.3).
Diese Regel gilt für alle Mitglieder, insbesondere auch für inaktive
Mitglieder (siehe Frage G.3).
Sie wird nur durchbrochen, wenn ein Prüfaufschub nach §50 Abs. 3 des
Reglements gewährt wird (siehe Frage I.2).
- Was ist ein Prüfaufschub? Wie kann ich ihn
erwirken?
Auf schriftliches Gesuch eines Mitglieds hin, kann die ordentliche Prüfung
bis zu zwei Mal um ein Jahr hinausgeschoben werden, wenn die letzte Prüfung
durch eine Prüfstelle der SRO PolyReg erfolgte und keine Erstprüfung
darstellte, bei den zwei vorangegangenen Prüfungen keine wesentlichen Mängel
festgestellt wurden und die Tätigkeit des Mitglieds aufgrund der
Grössenverhältnisse (Transaktionsvolumina, verwaltetes Vermögen, Anzahl
Kunden etc.), der Herkunft der Kunden und der Stabilität der
Geschäftsbeziehungen nur ein geringes Geldwäschereirisiko in sich birgt (§50
Abs. 3 des Reglements). Im Idealfall kann ein Mitglied somit in einen
Dreijahres-Prüfrhythmus geraten, sofern es jeweils rechtzeitig ein Gesuch um
Prüfaufschub einreicht.
Bei inaktiven Mitgliedern reicht zur Beurteilung des Gesuchs eine
vorangegangene und beanstandungsfreie Prüfung aus.
Erstprüfungen können nach dem Gesagten nie aufgeschoben werden. Neue
Mitglieder werden deshalb stets mindestens einmal initial geprüft, bevor auf
ein Prüfaufschubsgesuch eingetreten wird. Die Erstprüfung schliesst
gleichsam das erste Mitgliedschaftsjahr ab. Weil Prüfrhythmus und
Beitragsjahr meist nicht deckungsgleich ausfallen, kann dies dazu führen,
dass eine deklarierte Inaktivität erst auf das dritte Kalenderjahr einer
Mitgliedschaft hin beitragsmässig berücksichtigt werden kann. Das wirkt
wiederum auch auf die Schulungspflicht zurück (siehe Frage G.3).
Eine Prüfung wird nie automatisch aufgeschoben – auch nicht bei inaktiven
Mitgliedern. Vielmehr obliegt es den Mitgliedern, einen Prüfaufschub
nachzusuchen. Die SRO PolyReg stellt dazu ein standardisiertes Formular zur
Verfügung. Es sind folgende Fristen zu beachten: Für den ersten Prüfaufschub
muss das Gesuch innert 6 Monaten seit der letzten Prüfung bei der
Geschäftsstelle der SRO PolyReg eingehen. Das Gesuch für den zweiten
Aufschub kann frühestens nach 6 Monaten seit der letzten Prüfung gestellt
werden, muss dann jedoch innerhalb eines Jahres eingereicht werden, als
spätestens 18 Monate nach der letzten Prüfung.
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
Die Prüfstelle eines Mitglieds wird von der SRO PolyReg rechtzeitig und
unter Fristansetzung zur Vornahme der GwG-Prüfung beauftragt. Sie setzt sich
anschliessend mit dem Mitglied in Kontakt und vereinbart einen Prüftermin.
Nach vollzogener Prüfung verfasst die Prüfstelle einen schriftlichen Bericht zu
Handen der SRO PolyReg und überlässt ihr oder dem Mitglied direkt eine Kopie
davon für das Mitglied. Die Prüfleistung wird anschliessend anhand des vom
Mitglied zu unterzeichnenden Stundenrapports abgerechnet und ist vom Mitglied zu
bezahlen (siehe Frage D.7).
Im Prüfbericht festgehaltene Beanstandungen ziehen Anweisungen der SRO
PolyReg zur Behebung des beanstandeten Zustands nach sich und können
– abhängig von der Schwere des festgestellten Verstosses – zur
Anhebung eines Sanktionsverfahrens führen (§51 Abs. 4 des Reglements; siehe
Frage K.1).
Prüfer und die SRO PolyReg wahren das Geschäfts- oder Berufsgeheimnis der
Mitglieder (§50 Abs. 7 des Reglements).
Die Prüfungen können – soweit dies der Zweck der Prüfung erfordert – auch
unangemeldet erfolgen.
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
Die Prüfstellen prüfen die Einhaltung der Bestimmungen des
Geldwäschereigesetzes, der Statuten und des Reglements.
Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des Kontrollkonzepts und erstreckt
sich insbesondere darauf, ob die verlangten Dokumente in Umsetzung der
Identifikations- und Dokumentationspflicht ordnungsgemäss erstellt und
aufbewahrt werden, ob die vorerwähnten Unterlagen darauf schliessen lassen,
dass die Identifikations- und Abklärungspflichten eingehalten wurden, ob die
Meldepflicht gegebenenfalls ordnungsgemäss erfüllt wurde und ob die Pflicht
zur Schulung eingehalten wurde und die Mitarbeiter einen genügenden
Kenntnisstand aufweisen, resp. ob ein internes Schulungskonzept vollständig
umgesetzt wurde.
Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Voraussetzungen für den
Anschluss an die SRO PolyReg dauernd eingehalten wurden und ob alle
Mutationen gemäss §8 Abs. 2 der Statuten unverzüglich gemeldet wurden (§51
Abs. 1-3 des Reglements).
- Was ist eine ausserordentliche Prüfung?
Eine ausserordentliche Prüfung dient dazu, unspezifische Verdachtsmomente
oder Unregelmässigkeiten abzuklären sowie bei festgestellten Verstössen
zusätzliche Erkenntnisse zu erschliessen, wenn sich der Erkenntnisstand
nicht bereits anhand der Angaben aus einer ordentlichen Prüfung als
ausreichend erweist. (§52 Abs. 1 des Reglements).
- Wer führt eine ausserordentliche Prüfung
durch? Wie läuft eine solche ab?
Die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung erfolgt – soweit sie
nicht vom Geschäftsführer selbst vorgenommen wird – durch einen von
der SRO PolyReg unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der im Auftrag des
Vorstands handelt und dem Vorstand über seine Feststellungen schriftlich
Bericht erstattet. Der Finanzintermediär trägt die Kosten der besonderen
Prüfung des unabhängigen Untersuchungsbeauftragten (§49 des Reglements).
Der unabhängige Untersuchungsbeauftragte nimmt Beweismittel zu den Akten und
erstellt einen schriftlichen Bericht über seine Feststellungen. Er kann
seinen Bericht mit einem Antrag auf Sanktionierung verbinden.
Das betroffene Mitglied hat den unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zu
unterstützen und ihm jede erforderliche Einsicht zu gewähren (§52 Abs. 2
und 3 des Reglements).
Auf der Basis der derart erstellten Erkenntnislage entscheidet der Vorstand
über die allfällige Anhebung eines Sanktionsverfahrens.
Die Prüfungen können – soweit dies der Zweck der Prüfung erfordert
– auch unangemeldet erfolgen.
- Was kosten die Prüfungen?
Ordentliche Prüfungen werden nach notwendigem und gebotenem Zeitaufwand zu
einem Ansatz von 240.– Fr. die Stunde zuzügl. Spesen und Barauslagen
(70 Rappen pro km; 80 Rappen pro Kopie) abgerechnet, wenn sie von einer
PolyReg-Prüfstelle durchgeführt werden. Dasselbe gilt für den Ansatz der
unabhängigen Untersuchungsbeauftragten. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten
von 15 Minuten.
Ansonsten richten sich die verrechneten Stundenansätze nach den Richtlinien
der (mitgliederspezifischen) Revisionsstelle (siehe Fragen D.7 und E.9). PolyReg erhebt
von Mitgliedern, die durch ihre mitgliederspezifische Prüfstelle geprüft
werden, eine Gebühr von 10% der gesamten Revisionskosten als Abgeltung für
die mit der Kontrolle und Oberaufsicht verbundenen Aufwendungen (§42 Abs. 4
der Statuten).
J. PolyAsset: Fragen zur Standesregulierung /
Prüfwesen
- Wie oft werde/wird ich/meine Gesellschaft
geprüft? Welche Rolle spielt meine allfällige Inaktivität im Rahmen der SRO
PolyReg dabei?
Die standesregulierten Vermögensverwalter sind (zusätzlich zur GwG-Prüfung)
jährlich einmal bezüglich der Einhaltung der Standesregeln zu prüfen. Für
Vermögensverwalter, die sich im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres den
Standesregeln unterstellt haben, ist jährlich bis spätestens zum 31.
Dezember jeden Jahres ein Prüfbericht einzureichen. Für alle übrigen ist
jährlich bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres ein Prüfbericht
einzureichen (§10 Abs. 1 RKSS).
Eine im Rahmen der Mitgliedschaft bei der SRO Polyreg angemeldete
Inaktivität ist dabei unbeachlich, zumal sie auch für die GwG-Prüfung keine
Ausnahme von der Prüfpflicht statuiert.
- Gibt es für die Standesprüfungen auch
einen Prüfaufschub wie bei der SRO PolyReg?
Nein. Die Prüfaktivitäten bezüglich GwG und Standesregeln sind voneinander
unabhängig zu betrachten.
Der Geschäftsführer kann für die Einreichung des Prüfberichts allerdings aus
zureichenden Gründen eine Fristerstreckung von maximal zwei Monaten gewähren.
Der Stichtag für zukünftige Pufungen verschiebt sich dadurch allerdings nicht
(§10 Abs. 4 RKSS).
- Wie läuft das ordentliche Prüfverfahren
ab?
Der Vermögensverwalter beauftragt seine Prüfstelle unaufgefordert und so
rechtzeitig mit der Durchführung der Prüfung, dass der Prüfbericht bis zum
Stichdatum (siehe Frage J.1) an den Verein
eingereicht werden kann (es gilt das Datum des Poststempels; §10 Abs. 2
RKSS).
Die Prüfung findet in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermögensverwalters
statt und folgt den bewährten und anerkannten Grundsätzen des Prüfwesens
(§11 Abs. 1 RKSS).
Der überprüfte Vermögensverwalter hat der Prüfstelle die Unterlagen und
Dokumente vorzulegen, anhand welcher die Einhaltung der Standespflichten
überprüft werden kann. Die Prüfstelle kann auch Einblick in die Buchhaltung
des Vermögensverwalters, in die Kundendossiers und in die Belege der Firmen-
oder Kundenkonti verlangen. Ausserdem sind der Prüfstelle alle
sachdienlichen Auskünfte zu erteilen (§11 Abs. 2 RKSS).
Die Prüfstellen wahren das Geschäfts- oder Berufsgeheimnis der
Vermögensverwalter (§11 Abs. 3 RKSS).
- Was ist Gegenstand der Prüfung?
Die Prüfstellen prüfen die Einhaltung der Bestimmungen der Standesregeln.
Prüfziel ist die Feststellung, ob der Vermögensverwalter mit
Wahrscheinlichkeit die Standesregeln einhält. Festgestellte Abweichungen sind
im Prüfbericht festzuhalten. Die Prüfung erfolgt aufgrund von Stichproben,
die von der Prüfstelle so festgelegt werden, dass systematische Abweichungen
mit grosser Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die spezifischen
Prüfinhalte richten sich nach Massgabe von §12 Abs. 2 RKSS.
Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob allem Anschein nach der
Vermögensverwalter eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gewährleistet, über
eine seiner Tätigkeit angemessene Organisation verfügt und seine Tätigkeit
im Einklang mit den anwendbaren Finanzmarktgesetzen steht sowie ob er die
festgelegten Anlagestrategien einhält, Anlagen und Transaktionen im
Kundeninteresse vornimmt und im Rahmen der Anlagestrategie für eine
angemessene Risikoverteilung sorgt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob
die dazu notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen und umgesetzt
werden.
Die Prüfstellen leiten eine unterzeichnete Ausfertigung ihres Berichts
innert 14 Tagen nach Abschluss der Prüfung, spätestens bis zum Stichtag
(siehe Frage J.1), an den Geschäftsführer des
Vereins weiter.
- Was ist eine ausserordentliche
Prüfung?
Ausserordentliche Prüfungen dienen der Erhärtung von Hinweisen auf Verstösse
eines Vermögensverwalters gegen die Standesregeln oder zur Vorbereitung
eines Sanktionsverfahrens (§14 Abs. 1 RKSS).
- Wer führt eine ausserordentliche
Prüfung durch? Wie läuft diese ab?
Eine ausserordentliche Prüfung wird entweder durch den Geschäftsführer
selbst oder durch einen von ihm beauftragten unabhängigen
Untersuchungsbeauftragten durchgeführt (§14 Abs. 1 RKSS).
Der unabhängige Untersuchungsbeauftragte nimmt Beweismittel zu den Akten und
erstellt einen schriftlichen Bericht über seine Feststellungen. Er kann
seinen Bericht mit einem Antrag auf Sanktionierung verbinden.
Das betroffene Mitglied hat den unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zu
unterstützen und ihm jede erforderliche Einsicht zu gewähren (§14 Abs. 2
und 3 RKSS).
Auf der Basis der derart erstellten Erkenntnislage entscheidet der Vorstand
über die allfällige Anhebung eines Sanktionsverfahrens.
- Was sind die Folgen von Beanstandungen bei
Standesprüfungen?
Beanstandungen durch die Prüfstellen oder Anzeigen durch Dritte werden
soweit abgeklärt und weiterverfolgt, dass über die Eröffnung eines
Sanktionsverfahrens oder die Nichtweiterverfolgung entschieden werden kann
(siehe Frage J.6).
Beanstandungen werden der für den Vermögensverwalter zuständigen
Geldwäschereiaufsicht angezeigt, soweit diese nicht mit dem Verein identisch
ist (§13 Abs. 2 RKSS).
Steht in einem (späteren) Verfahren betreffend Einhaltung der Standesregeln
die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit des
Vermögensverwalters in Frage, so ist auch die Frage der Gewähr nach Art. 14
GwG, respektive §2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der Statuten der SRO PolyReg zu
prüfen. Gegebenenfalls ist in einem solchen Fall zusätzlich ein
Sanktionsverfahren nach den Bestimmungen des GwG-Reglements durchzufuhren
(§16 RKSS).
- Was kosten die Prüfungen?
Die Kosten richten sich nach den Vereinbarungen, die der unterstellte
Vermögensverwalter mit der von ihm gewählten Standes-Prüfstelle
trifft.
K. SRO PolyReg: Sanktionen und Schiedsgerichtsbarkeit
- Wann greift die SRO PolyReg zum Mittel der
Sanktion?
Festgestellte Verstösse der Mitglieder gegen die Vereinspflichten oder
Pflichten aus dem GwG und dem Reglement, namentlich Sorgfaltspflichten (Art.
3-8 GwG), Meldepflicht (Art. 9 GwG), Schulungspflicht (Art. 8 GwG) sind zu
sanktionieren (§45 Abs. 1 der Statuten).
Bei fahrlässig begangenen Bagatellverstössen kann anstelle einer Busse eine
Verwarnung ausgesprochen oder von einer Sanktion abgesehen werden (§54 Abs.
2 des Reglements). Bei geringfügigen Verstössen, die zudem kurzfristig (max.
30 Tage) behebbar sind, werden in der Regel keine Sanktionsverfahren
angehoben. Ein fehlbares Mitglied wird jedoch schriftlich und unter
Fristansetzung zur Behebung des Verstosses angewiesen.
- Welche Sanktionen sind denkbar?
Folgende Sanktionen können ausgesprochen werden: Verwarnung, Busse
(rechtlich: Konventionalstrafe) von 300.– bis zu 300'000.– Fr.,
Androhung des Ausschlusses und Ausschluss (§45 Abs. 2 der Statuten und §53
Abs. 1 des Reglements).
Vorsätzliche Verstösse werden in jedem Falle auch mit Busse geahndet. Mit
den Sanktionen können Untersuchungskosten, Spruch- und Schreibgebühren
auferlegt werden (§45 Abs. 3 und 4 der Statuten).
Soweit notwendig wird die Sanktion mit einer Aufforderung zur
Wiederherstellung des ordnungs- und gesetzmässigen Zustandes innert einer
Frist von längstens drei Monaten verbunden. Die Aufforderung kann zudem
verbunden werden mit Weisungen und Auflagen zur internen Organisation des
Finanzintermediärs (§53 Abs. 2 des Reglements).
- Wie werden Bussen bemessen?
Bei der Bemessung einer Busse ist auf die Schwere des Verstosses, den Grad
des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds
abzustellen. Parallele staatliche Massnahmen und/oder Strafen hindern die
vereinsinterne Sanktion nicht. Sie sind jedoch mildernd zu berücksichtigen,
wenn sich aus der Kumulation eine unangemessene Härte ergibt (§54 Abs. 1 des
Reglements).
- Wann kommt es zum Ausschluss aus der SRO
PolyReg?
Der Ausschluss kann angeordnet werden bei wiederholten
Verstössen gegen Bestimmungen des Reglements oder der Statuten, wenn der
fehlbare Finanzintermediär den reglementarischen oder statutarischen Zustand
trotz Verwarnung innert gesetzter Frist nicht wiederherstellt (§55 Abs. 1
des Reglements).
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Voraussetzungen zur
Beibehaltung der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt (siehe Frage H.3), insbesondere – aber nicht nur –
wenn es seinen Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz nicht ordnungsgemäss
nachkommt oder personell oder organisatorisch keine Gewähr mehr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und den ordnungsgemässen Zustand
innert gesetzter Frist von maximal drei Monaten nicht wiederherstellt (§55
Abs. 2 des Reglements). Der Ausschluss erfolgt zudem direkt bei
Nichtbezahlung dem Verein geschuldeter Ausstände (siehe Frage H.5).
Die SRO PolyReg verlangt von ihren Mitgliedern in §2 Abs. 2
der Statuten zudem, dass sie rechtlich und ethisch einwandfreie
Finanzdienstleistungen hoher Qualität erbringen. Die rechtliche
Beanstandungsfreiheit beurteilt sich dabei anhand der (voraussichtlichen)
Einhaltung aller, namentlich aller finanzmarktrechtlich relevanten Gesetze
und Erlasse. Verstösse gegen solche Bestimmungen können unter Umständen auch
zum Ausschluss führen.
Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es Vorschriften des
GwG, namentlich die Meldepflicht, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt
hat (§55 Abs. 3 des Reglements).
Mit dem Ausschluss oder der Androhung des Ausschlusses kann in jedem Falle
auch eine zusätzliche Busse ausgesprochen werden (§55 Abs. 4
des Reglements; siehe Frage K.3).
- Wie läuft ein Sanktionsverfahren
ab?
Das Verfahren beginnt damit, dass dem Mitglied die Verfahrenseröffnung
schriftlich und eingeschrieben angezeigt wird. In der Mitteilung sind die
Vorhaltungen vermerkt sowie die in Aussicht gestellte Sanktion. Zudem wird
dem Mitglied in demselben Schreiben Frist angesetzt, zu allen Punkten
(Vorhaltungen, angedrohte Sanktion und deren Ausmass) schriftlich Stellung
zu nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme oder nach unbenutztem Ablauf der Frist zur
Stellungnahme entscheidet der Vorstandsausschuss über die Ausfällung einer
Sanktion. Er berücksichtigt dabei die allenfalls vorgebrachten Argumente des
Mitglieds, die er jedoch frei würdigt (siehe Frage
K.7).
Ist ein Entscheid gefällt, wird er dem Mitglied schriftlich begründet und
eingeschrieben zugestellt. Alle Sanktionsentscheide können anschliessend an
das PolyReg-Schiedsgericht weitergezogen werden (§ 37 der Statuten und §58
des Reglements). Das Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern und der SRO PolyReg endgültig (siehe Frage
E.13).
In der Praxis des Schiedsgerichts wird allerdings auf Beschwerden über
Ausschlüsse, die aufgrund der Nichtbezahlung von Forderungen des Vereins
ausgesprochen wurden, nur beschränkt eingetreten, zumal das Schiedsverfahren
nicht dazu dient, einem Mitglied, dass trotz dreimaliger Mahnung mit
Ausschlussandrohung seine Ausstände nicht beglichen hat, auf dem
schiedsgerichtlichen Weg zu einer weiteren Zahlungsfrist zu
verhelfen.
- Welche Konsequenzen hat ein
Sanktionsverfahren mit Blick auf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA?
Wird gegen einen angeschlossenen Finanzintermediär ein Sanktions- oder
Ausschlussverfahren angehoben, das mit einer Konventionalstrafe oder einem
Ausschluss aus der SRO PolyReg enden könnte, so werden die Entscheide über
die Eröffnung und den Abschluss des Verfahrens der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet (§57 Abs. 1 des Reglements).
Wenn sich das Verfahren gegen einen Berufsgeheimnisträger richtet, so hat
die Vorstandsdelegation durch geeignete Mittel (Anonymisierung der Dokumente
etc.) für die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu sorgen (§57 Abs. 2 des
Reglements).
- Welche Rechtsnatur haben die
Sanktionsverfahren der SRO PolyReg und welche Verfahrensgrundsätze kommen
zur Anwendung?
Der Zweck der SRO PolyReg umfasst die Durchsetzung der Einhaltung der
Sorgfaltspflichten des GwG und darüber hinaus die Prüfung, ob die Mitglieder
rechtlich und ethisch einwandfreie Finanzdienstleistungen von hoher Qualität
erbringen (vgl. §2 Abs. 2 der Statuten). Dies im Einklang mit der
konstanten und jahrelangen Praxis der Kontrollstelle (FINMA), wonach auch
der Verstoss gegen andere finanzmarktrechtliche Vorschriften den guten Ruf
des Finanzintermediärs und damit die Gewähr für die Einhaltung der
Sorgfaltspflichten in Frage stellt.
Die SRO PolyReg übt über ihre Mitglieder keine prudentielle Aufsicht aus und
bringt eine solche auch nicht durch die Hintertür ins Spiel, wenn sie
Verstösse gegen §2 Abs. 2 der Statuten verfolgt. Die Sanktionsverfahren der
SRO PolyReg und darauf abgestützte Massnahmen haben vorab präventiven
Charakter und zielen primär auf die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen
Zustandes ab. Einem Sanktionsverfahren der SRO PolyReg kommt jedoch kein
Strafcharakter zu.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Beweiswürdigungsregel für den
Strafrichter dar. Massgeblich für die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens
ist jedoch die Frage, ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht. Alsdann
ist der Sachverhalt vom Vorstand oder Vorstandsausschuss analog zu den
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12
und 13 VwVG) von Amtes wegen abzuklären und der zu treffende
Entscheid basiert auf der pflichtgemässen Überzeugung des Spruchkörpers.
Somit gelangt nicht der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung (welcher im
Verwaltungsverfahren ohnehin nicht gilt, was sich e contrario aus Art. 6
Abs. 2 EMRK ergibt), sondern vielmehr derjenige der freien Beweiswürdigung
(analog zu Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP; SR
273).
Die SRO PolyReg ist deshalb nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden,
die ihr vorschreiben, wie sie zu ihren Einschätzungen zu gelangen hat, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE vom 3. August 2007, C-1170/2006,
E. 6.1).
Zudem wird in Sanktionsverfahren der SRO PolyReg sowohl der
Unschuldsvermutung als auch dem Grundsatz von Art. 8 ZGB insofern gebührend
Rechnung getragen, als sie die Gewährung des rechtlichen Gehörs der
Betroffenen wahren und erst unter Würdigung aller Umstände und vorgebrachten
Argumente über die Ausfällung von Sanktionen oder den Verzicht darauf
entschieden wird, wobei solche Entscheide gegebenenfalls zudem der
Überprüfung durch das statutarische Schiedsgericht standhalten müssen.
Eine Sanktionseröffnung stellt somit keine Vorverurteilung
dar und verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Sie dient dazu,
dem Mitglied die erhobenen Vorwürfe im einzelnen darzustellen und die in
Aussicht stehenden Sanktionsmassnahmen zur Kenntnis zu bringen, damit es von
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen kann.
Immerhin verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass sich die
verfügende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre
Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten
hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn aufgrund der Beweiswürdigung
zur Überzeugung zu gelangen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (BGE 114 II 289 E. 2a; BGE 105 Ib 114 E. 1a).
Wenn es um die Beurteilung von inneren Vorgängen bei einem Mitglied geht,
ist es für die SRO PolyReg zulässig, von bekannten Tatsachen als
Vermutungsbasis auf unbekannte als Vermutungsfolge zu schliessen. Solche
tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE vom 3. August
2007, C-1170/2006, E. 6.1).
- Was kostet ein Sanktionsverfahren?
Mit den Sanktionen können Untersuchungskosten und Spruchgebühren auferlegt
werden (§45 Abs. 4 der Statuten). Die Berechnung der Spruchgebühr richtet
sich nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Gerichtsgebühren vom 4. April 2007.
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen
Sanktionsentscheide der SRO PolyReg?
Die Beschwerde an das Schiedsgericht (siehe Frage
K.5). Dieses entscheidet Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der SRO
PolyReg endgültig. Weitere Rechtsmittel bestehen nicht (siehe Frage E.13).
- Welche Funktion hat der Verantwortliche für
das Schiedsgericht?
Dem Verantwortlichen kommt die Prozessleitung bis zum Vorliegen einer
schriftlichen Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort und bis zur
Konstituierung des Schiedsgerichts zu. Danach obliegt die weitere
Verfahrensleitung dem Schiedsgericht selbst (§38 Abs. 1 der Statuten). Die
dann amtenden Schiedsrichter sind vom Verein unabhängig (Nichtmitglieder)
und müssen über Fachkompetenz verfügen.
Der Verantwortliche hat insbesondere entsprechende Fristen anzusetzen und
Versäumnisfolgen anzudrohen, sowie die Einschreibegebühr einzuziehen. Der
Verantwortliche kann ein Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen
abschreiben oder sistieren, wenn der Grund vor der Konstituierung des
Schiedsgerichts eintritt, so namentlich bei Säumnis mit der
Beschwerdebegründung, bei Nichtleistung der Einschreibegebühr, bei Rückzug
einer Beschwerde bzw. bei Verzicht auf Durchführung des
Beschwerdeverfahrens, bei Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides durch
den Vorstand unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides,
bei Konkurs eines beschwerdeführenden Mitgliedes etc. In solchen Fällen kann
auf die Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren und auf die
Zusprechung von Prozessentschädigungen verzichtet werden (§38 Abs. 2 der
Statuten; siehe Frage K.13).
- Wie läuft ein Schiedsverfahren ab?
Der Ablauf eines Schiedsverfahrens ist im Detail in §38 der Statuten
dargelegt.
- Wie verhält es sich mit der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde? Was sind die Konsequenzen bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung?
Einer Beschwerde an das Schiedsgericht kommt üblicherweise aufschiebende
Wirkung zu. Das bedeutet, dass die Rechtskraft des Sanktionsentscheids erst
eintritt, wenn das Schiedsgericht abschliessend geurteilt hat.
Der Vorstand kann jedoch in dringenden Fällen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entziehen und vorsorgliche Massnahmen treffen. Solche
Anordnungen des Vorstandes unterliegen auf Einsprache hin der (separaten)
Überprüfung durch einen speziell dafür auszulosenden Einzelscheidsrichter
(§12 Abs. 4 der Statuten).
Ein Entzug der aufschiebende Wirkung einer Schiedsgerichtsbeschwerde gegen
einen Ausschlussentscheid bewirkt, dass ein ausgeschlossenes Mitglied
entweder seine finanzintermediäre Tätigkeit einstellen oder sich binnen
zweier Monate einer anderen SRO anschliessen oder ein Unterstellungsgesuch
bei der FINMA stellen muss.
Die aufschiebende Wirkung wird dabei in Anwendung von §12 Abs. 2 der
Statuten in der Regel dann entzogen, wenn eine geordnete Aufsicht über das
auszuschliessende Mitglied nicht oder nicht mehr als gewährleistet
betrachtet werden kann.
Dies ist unter verschiedenen denkbaren Situationen besonders dann zu
befürchten, wenn die Tätigkeit des Mitglieds den Anforderungen und Auflagen
von Gesetz, Statuten und Reglement zuwider läuft und aufgrund der
grundlegenden Natur eines erkannten Missstandes keine Aussicht darauf
besteht, dass innert nützlicher Frist ein rechtmässiger Zustand
herbeigeführt werden kann – sei es, weil dies das Mitglied zur Aufgabe
seiner Gewerbsaktivität zwingen würde, sei es, weil sich das Mitglied der
Aufsicht der SRO PolyReg entzieht, indem es sich beispielsweise nicht prüfen
lässt, sei es, dass sich das Mitglied Anweisungen der SRO PolyReg aktiv
widersetzt oder dass eine bereits andernorts als gesetzwidrig erkannte
Tätigkeit hierzulande unrechtmässig fortgesetzt wird.
Hingegen kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die Höhe festgesetzter
Kosten und Gebühren stets die aufschiebende Wirkung zu.
- Was kostet ein Schiedsverfahren?
Initial werden Einschreibegebühren als Kautionen erhoben. Diese richten sich
nach dem Streitgegenstand und betragen:
| Fr. 500.–, | wenn lediglich eine Gebühr strittig ist, |
| Fr. 1'000.–, | wenn eine Sanktion strittig ist und |
| Fr. 2'000.–, | wenn die Nichtaufnahme oder der Ausschluss aus dem Verein strittig ist. |
Die weiteren Verfahrenskosten werden nach Aufwand, insbesondere dem
Stundenaufwand der befassten Schiedsrichter berechnet.
|